AGB
Nicole Quaritsch - Photography
Stand: Juli 2021
1 Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich für alle von der Fotografin Nicole Quaritsch durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertrags- abschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1 KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Für Vertragsabschlüsse mit UnternehmerInnen gelangen die AGB für Unternehmensgeschäfte zur Anwendung.
1.2 Die Fotografin Nicole Quaritsch (im Folgenden „Fotografin“ genannt) schließt Verträge - sofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde - ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden AGB ab.
1.3 Aufträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen & Vertragsabschlüsse gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der Fotografin durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bild-/ Videomaterials zur Veröffentlichung.
1.4 Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen 3 Werktagen zu erklären. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografin diese schriftlich anerkennt.
1.5 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fotografin, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt nicht, wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass die Fotografin einzelne oder alle der ihr zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
1.7 „Lichtbilder“ und „Video-/ Filmaufnahmen“ im Sinne dieser AGB sind alle von
der Fotografin Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography) hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (jpg als Daten, Fachabzüge, mp4-Dateien usw.). Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil von Nicole Quaritsch und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder und/ oder Video-/Filmaufnahmen in ähnlichem Stil bearbeitet werden.
2 Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutrechte des Herstellers (§§14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos der Fotografin zu. Die Fotografin hat mit Ausnahme der in §42 UrhG notierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild / die Filmaufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von der Fotografin erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 4.13). §75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. Im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) ...Name/ Firma/ Künstlername der Fotografin; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbindung der Herstellerbe- zeichnung im Sinn des §74 Abs. 3 UrhG.
Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes/ Videomaterials bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin (z.B. Filter auf Instagram/ Social Media etc.). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.
2.6 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/ Filmen in Onlinedaten- Banken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.
2.7 Bei Verletzung der Urherber- und/ oder Leistungsschutzrechte hat die Fotografin nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen der Fotografin unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
2.8 Die Roh-Daten (RAW-Dateien) verbleiben bei Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography). Eine Herausgabe der Rohdaten (unbearbeitete Bilder) an den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht.
>>d.h. die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder/ Videos sind grundsätzlich
nur für den eigenen, privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
Bei der Verwendung der Lichtbilder/ Filmmaterialien in Online- und Printmedien (für den privaten Gebrauch) ist die Fotografin als Urheber des Lichtbildes zu nennen! Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadenersatz.
Die Rohdaten verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich NICHT. Die Fotografin verpflichtet sich NICHT die Rohdaten nach Abgabe der Bearbeiteten Bilder aufzubewahren, bewahrt allerdings eine Kopie der bearbeiteten Lichtbilder als Backup auf. Diese nicht verpflichtend länger als 1 Jahr.
Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden.
Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihrer Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbearbeitung sowie das Erstellen von Collagen ist NICHT gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen im Internet ausschließlich in der internetfreundlichen Variante des Fotografen zu publizieren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist!
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
3 Angebot, Vertragsabschluss
3.1 Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich.
Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten usw.
Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. In Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
3.2 Die Erteilung eines Auftrags an die Fotografin kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax, online-Kontaktformular auf der Webseite, Direktnachricht auf Social-Media etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen.
Die Fotografin übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
3.3 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin ausgewählt.
3.4 Sind der Fotografin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
4 Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
4.1 Die Fotografin Nicole Quaritsch liefert ihre Arbeiten binnen 3-4 Arbeitswochen aus. Durch Stoßzeiten/ Krankheit kann es zu Verzögerungen kommen. Diese betriebsbedingten Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerungen seitens des Fotolabors oder dessen Transportfirma etc. Stellen keinen Reklamationsgrund dar. Nicole Quaritsch haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sämtliche Arbeiten werden von der Fotografin mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt oder an andere Firmen weitergegeben.
Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vorlage der beanstandeten Arbeit möglich.
4.2 Es gelten die Preise und Leistungen der aktuellen Preisliste. Abweichungen von der Bildpreisliste sind schriftlich festzuhalten. Nach der Bildbearbeitung stellt die Fotografin dem Auftraggeber seine Bilder in einer passwort-geschützten Online- Galerie über den Drittanbieter „Picdrop“ (www.picdrop.com) zur Ansicht und Auswahl für 14Tage zur Verfügung.
Der Auftraggeber hat nun 2 Wochen Zeit (Zeitraum ab Benachrichtigung des Auftraggebers mit Passwort zur Ansicht der Online-Galerie) seine Lieblingsbilder in Anzahl der vertraglich vereinbarten Menge (je nach Leistungspaket - siehe Vertragsvereinbarung) auszuwählen und Bestellungen von ggf. Fotoabzügen, Fotoalben und weiteren Wunschprodukten aus dem aktuellen Angebot von Nicole Quaritsch zu tätigen. Nachdem die Auswahl getroffen wurde, ist die Zahlung per Überweisung fällig.
Die Fotografin verpflichtet sich, den Auftrag nach Zahlungseingang schnellstmöglich zu bearbeiten, die getroffene digitale Bildauswahl des Kunden für den Download zu aktivieren und diverse bestellte Fotoprodukte zu bearbeiten und in Auftrag zu geben, sowie die gelieferten Produkte nach deren erhalt an den Auftraggeber zu versenden.
4.3 Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography) wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
Die Fotografin ist berechtigt den Auftrag - zur Gänze oder zum Teil - auch durch Leistungen von Dritten (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der urchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch- technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
Bei sehr hohem Arbeitsaufwand behält sich die Fotografin vor, externe Anbieter zur Bildbearbeitung hinzu zu ziehen, damit die Kunden in der angegeben/ vereinbarten Zeit ihre fertigen Bilddateien erhalten. Mit folgenden Drittanbietern arbeitet die Fotografin vereinzelt zusammen: Neurapix (Firmensitz/ Datenverarbeitung in Deutschland), andere Fotograf:innen innerhalb Österreichs und/ oder Deutschland. Diese Fotograf:innen erhalten nicht die Originale für ihren Dienst, sondern sog. Smart-Vorschauen (d.h. Miniatur Kopien im jpg-Format). Nähere Infos hierzu gern auf Nachfrage per Mail/ Telefon.
4.4 Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr der Fotografin, d.h. die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.
4.5 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.6 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von Nicole Quaritsch liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
4.7 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Bei eigenständigem Ausdrucken durch den Auftraggeber können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.
4.8 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
4.9 Von der Fotografin genannte Liefer-/ Leistungstermine und fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und -terminen können keine Ansprüche gegen die Fotografin hergeleitet werden. Die Fotografin hat die Leistung aber jedenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss zu erbringen.
4.10 Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner - sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5 handelt - bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück treten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.
4.11 Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät die Fotografin in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner der Fotografin nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
4.12 Wird die für die Durchführung des Shootings vorgesehen Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auf für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadenersatz-Ansprüche geltend machen.
4.13 Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht anschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. Im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungs- stücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
4.14 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht Teil des Angebotes bzw. Pakets ist.
5 Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung
5.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Fotografin zu. Diese überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
Diapositive werden - sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist - dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 4.13 zur Verfügung gestellt.
5.2 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein
Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 4.13 besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl und nicht sämtliche, der hergestellten Bilddateien.
5.3 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder
ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten, etc.) bzw. Bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichung bei der Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, so dass die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.5 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
5.6 Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum der Fotografin und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
6 Pflichten des Vertragspartners
6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und die Fotografin nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einhaltung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einhaltung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen. Die Fotografin
gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 4.11).
6.2 Der Vertragspartner hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicherZusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1)
6.3 Sollte die Fotografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
6.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
>>> Also, der/ die Auftraggeber von Fotoreportagen muss seine Gäste vorab informieren, dass am Tag der Veranstaltung/ des Shootings/ der Geburt Bilder gemacht werden. Möchte ein Gast/ eine Person nicht fotografiert werden, so ist dies der Fotografin Nicole Quaritsch vor dem Shooting mitzuteilen.
Der Auftraggeber muss vorab in Erfahrung bringen, ob an dem von ihm gewünschten Ort fotografiert werdend auf oder ob ein Fotografie-Verbot besteht. Dies ist besonders bei Standesämtern, Kirchen, Krankenhäusern, Geburtshäusern, besonderen Locations Outdoor etc. zu erfragen.
Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste (z.B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen) abgelichtet werden. Nicole Quaritsch ist aber stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber gewünscht ist.
Alle Wünsche des Auftraggebers werden vor dem Shooting schriftlich festgehalten.
Nicole Quaritsch wählt die Bilder aus, die zur Vertragserfüllung geliefert werden.
7 Entgelt (Werklohn, Honorar)
7.1 Für die Herstellung der Lichtbilder und/ oder Filmaufnahmen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale erhoben. Nebenkosten wie Reisekosten, Spesen, Requisiten, Studiomieten etc. Sind - sofern nicht anders und schriftlich vereinbart - vom Auftraggeber zu tragen.
7.2 Die Fotografin hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für
Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte anhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht der Fotografin beim Verkauf von Lichtbildern/ Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.
7.3 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.
7.4 Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ inkl. der Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe, sowie bei Versand der Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von 6,00€.
7.5 Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
7.6 An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
7.7 Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
7.8 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.9 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
8 Zahlung
8.1 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 (acht) Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei der Fotografin zur Zahlung fällig. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt.
8.2 Die Fotografin ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
8.3 Längerfristig vereinbarte Termine bedürfen zur Terminfreihaltung einer Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlung ist abhängig vom vereinbarten Shooting-Paket:
- Geburtsfotografie: Anzahlung 400€ für Terminreservierung und/ oder Rufbereitschaft
- Babybauch-/Neugeborenenfotografie/ Wochenbettreportage/ Homestory: Anzahlung 150€
- Dokumentarische Familienfotografie: Anzahlung 150€ - 300€, je nach gewähltem Shooting-Paket
- Kinder- & Familienfotos: Anzahlung 150€
Diese Anzahlung/ Vorauszahlung wird bei einem durch den Auftraggeber verschuldetem Nichtzustandekommen des Vertrages einbehalten.
8.4 Die Fotografin ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
8.5 Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
8.6 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, der Fotografin sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu renunzieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.
8.7 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die Fotografin nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder von der Fotografin anerkannt wurde.
8.8 Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
8.9 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
9 Haftung
9.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzungswesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schaden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen, oder Daten haftet die Fotografin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.2 Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einhaltung von Veröffentlichungs- Genehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Bewertung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
9.3 Die Fotografin verwahrt die Daten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Daten nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
9.4 Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistung der Hersteller des Fotomaterials.
9.5 Die Zusendung und Rücksendung von Dateien, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
9.6 Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
9.7 Sollte Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography) kurzfristig ausfallen, bemüht sie sich um eine/n Ersatzfotograf*in, der/ die auf eigene Rechnung seine/ ihre Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht!
10 Gesetzliches Rücktrittsrecht
10.1 Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen Widerrufsbelehrungen für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für Dienstleistungsaufträge zu entnehmen. (WKO)
10.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:
- bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer - auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung - noch vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittspflicht mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
- bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
- bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
- bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer - mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 - noch vor Ablauf der Rücktritts-/ Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.
10.3 Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung der Fotografin.
10.4 Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten.
11 Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
11.1 Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. Die Leistungserbringung der Fotografin verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist die Fotografin berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen (vierzehn Tagen) vom Vertrag zurück zu treten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Fotografin ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen (vierzehn Tagen) fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat der Fotografin jedenfalls den von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.
11.2 Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten
für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat der der Fotografin darüber hinaus den ihr durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
11.3 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z:B. Aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum der Fotografin Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography). Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
12.2 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.
12.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Fotografin vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit diese unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in ihrem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
12.4 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Fotografin berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
12.5 Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die Fotografin erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.
13 Gewährleistung
13.1 Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung der Fotografin vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltend-machung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden von der Fotografin nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen der Fotografin, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. Für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
13.2 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware an den Vertragspartner.
Hat die Fotografin den Mangel verschuldet, kann der Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädigen anstelle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.
13.3 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen (vierzehn Tagen) an die Fotografin auf deren Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
13.4 Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
14 Schadenshaftung
Die Fotografin Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography) haftet für von ihr schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.
15 Abtretung
Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
17 Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin
Die Fotografin vereinbart mit den Kund:innen persönlich - in mündlicher und schriftlicher Form, ob/ welche und wieviele Bilder veröffentlicht werden dürfen. Die Veröffentlichung erfolgt stets anonym z.B. auf der Webseite (www.nicolequaritsch.com), den Social Media Kanälen der Fotografin (www.instagram.com/nicolequaritsch.photography, www.facebook.com/nicole quaritsch.photography, www.instagram.com/geburtsfotografinwien), ist aber auch auf Print-Produkten wie Flyer, Visitenkarten, Plakaten, Broschüren, Foldern, in Magazinen/ Zeitschriften etc. Möglich. Genaueres wird in jedem Fall schriftlich vereinbart.
18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
18.1 Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/ oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechst des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
18.2 Für alle gegen einen Vertragspartner der Fotografin, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
18.3 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
19 Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden.
Nicole Quaritsch verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Sollte es aus Gründen doch stattfinden müssen, wird Nicole Quaritsch sie vorher davon in Kenntnis setzen. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine unentgeltliche Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden: foto@nicolequaritsch.com
Link zur aktuellen Fassung der WKO: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht gewerberecht/eu-dsgvo-bildverarbeitung.html
20 Salvatorische Klausel
Soweit Bedingungen der oben aufgeführten AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
21 Schlussbestimmung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort stets der Sitz des Auftragnehmers. Durch die Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber meine Geschäftsbedingungen an.
22 Besonderes
22.1 Das Shooting findet jeweils zur vereinbarten Zeit statt. Es beginnt und endet pünktlich, es sei denn es wurde mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart. Sollte das Shooting verlängert werden müssen, werden für jede weitere angefangene halbe Stunde 50€ (brutto) verrechnet.
Bei Geburten richtet sich der Beginn des Shootings nach Ermessen der Hebamme u./o. behandelnden ÄrztInnen. Die Geburtsreportage endet 1-2 Std. nach der Geburt, es sei denn, es wurde schriftlich anders mit dem Auftraggeber vereinbart.
22.2 Es ist nicht gestattet, während des Shootings zu fotografieren (Kamera, Handy) oder zu filmen, es sei denn, es wurde anders mit der Fotografin vereinbart.
22.3 Es ist untersagt von sämtlichen Bildern auf der Homepage der Fotografin Kopien
(Screenshots) zu machen!
22.4 Die Lichtbilder und/ oder Filmaufnahmen dürfen von der Fotografin nach Vereinbarung für Werbezwecke verwendet werden: Veröffentlichungen auf Homepage, Facebook, Instagram, auch für Prints und Vervielfältigungen, Ausstellung auf Messen, Zeitungsartikel, Fotografie-Wettbewerbe etc.
Copyright 2021 © Nicole Quaritsch - Photography