AGB

Nicole Quaritsch - Photography

Stand: Juli 2021

1 Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen
 Geschäftsbedingungen


1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich für alle von der Fotografin Nicole Quaritsch
 durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertrags-
 abschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1 KSchG ist
 jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der
 weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
 zugerechnet werden kann.


Für Vertragsabschlüsse mit UnternehmerInnen gelangen die AGB für
 Unternehmensgeschäfte zur Anwendung.


1.2 Die Fotografin Nicole Quaritsch (im Folgenden „Fotografin“ genannt) schließt
 Verträge - sofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde -
 ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden AGB ab.


1.3 Aufträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen & Vertragsabschlüsse gelten als 
 vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots
 der Fotografin durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des
 Bild-/ Videomaterials zur Veröffentlichung.


1.4 Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen 3 
Werktagen zu erklären. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden wird
 hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden
 erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografin diese schriftlich
 anerkennt.


1.5 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne
 ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, 
 Lieferungen und Leistungen der Fotografin, sofern nicht ausdrücklich abweichende
 Regelungen getroffen werden.


1.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen 
 ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden oder sollte
 der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
 Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt nicht, wenn 
 die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt. Anstelle
 der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen
 Regelungen. Aus dem Umstand, dass die Fotografin einzelne oder alle der ihr
 zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht
 abgeleitet werden.


1.7 „Lichtbilder“ und „Video-/ Filmaufnahmen“ im Sinne dieser AGB sind alle von


der Fotografin Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography) hergestellten
 Produkte, gleich in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wurden
 oder vorliegen (jpg als Daten, Fachabzüge, mp4-Dateien usw.). Der Auftraggeber
 kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil von Nicole Quaritsch und ist
sich bewusst, dass seine Lichtbilder und/ oder Video-/Filmaufnahmen in ähnlichem
 Stil bearbeitet werden.

2 Urheberrechtliche Bestimmungen


2.1 Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutrechte des Herstellers (§§14ff, 73ff UrhG)
 stehen ausnahmslos der Fotografin zu. 
Die Fotografin hat mit Ausnahme der in §42 UrhG notierten Rechte das
 ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild /
 die Filmaufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen
 öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur
 Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von
 der Fotografin erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 4.13). 
§75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.


Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht
 ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den
 ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten
 Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist
 der in der Rechnung bzw. Im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang 
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem
 offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer
 Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung
 (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des 
Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.


2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
 etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den
 Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich
 und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern,
 unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
 Foto: (c) ...Name/ Firma/ Künstlername der Fotografin; Ort und, sofern
 veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. 
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
 versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbindung der Herstellerbe- 
 zeichnung im Sinn des §74 Abs. 3 UrhG. 


Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung 
 dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.


2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes/ Videomaterials bedarf der schriftlichen
 Zustimmung der Fotografin (z.B. Filter auf Instagram/ Social Media etc.). Dies gilt
 nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten
 Vertragszweck erforderlich ist.


2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
 Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine 
 ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2 oben)
 erfolgt.


2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.


Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl
 der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der
 Fotografin die Webadresse mitzuteilen.


2.6 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/ Filmen in Onlinedaten-
 Banken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht
 nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Diskette,
 CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen
 schriftlichen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner
 gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.


2.7 Bei Verletzung der Urherber- und/ oder Leistungsschutzrechte hat die Fotografin
 nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung,
 Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen
 der Fotografin unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der
 Pflicht zur Herstellerbezeichung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG)
 unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) 
 zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.


2.8 Die Roh-Daten (RAW-Dateien) verbleiben bei Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - 
 Photography). Eine Herausgabe der Rohdaten (unbearbeitete Bilder) an den
 Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht.


>>d.h. die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder/ Videos sind grundsätzlich


nur für den eigenen, privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern dies
 nicht anders schriftlich vereinbart wurde.


Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars
 an die Fotografin.


Bei der Verwendung der Lichtbilder/ Filmmaterialien in Online- und Printmedien (für
 den privaten Gebrauch) ist die Fotografin als Urheber des Lichtbildes zu nennen!
 Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum
 Schadenersatz.


Die Rohdaten verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Rohdaten an
 den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich NICHT. Die Fotografin verpflichtet sich 
NICHT die Rohdaten nach Abgabe der Bearbeiteten Bilder aufzubewahren,
 bewahrt allerdings eine Kopie der bearbeiteten Lichtbilder als Backup auf.
 Diese nicht verpflichtend länger als 1 Jahr.

Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des
 Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet
 werden.

Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihrer
 Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in SW oder Sepia,
 nachträgliche Farbbearbeitung sowie das Erstellen von Collagen ist NICHT
 gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen im Internet
 ausschließlich in der internetfreundlichen Variante des Fotografen zu publizieren.


Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen,
 dass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist!

Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
 elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen
 solchen Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei,
 die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

3 Angebot, Vertragsabschluss


3.1 Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich.


Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten usw.


Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von
 der Fotografin anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine 
 Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% 
zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, 
 die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der
 Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. In Form einer angemessenen
 Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.


3.2 Die Erteilung eines Auftrags an die Fotografin kann sowohl schriftlich (per Brief,
 E-Mail, Fax, online-Kontaktformular auf der Webseite, Direktnachricht auf 
Social-Media etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. 


Die Fotografin übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach
 Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder
 informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein
 rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber 
 zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.



3.3 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem
 Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch
 die Fotografin ausgewählt.


3.4 Sind der Fotografin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen 
keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als 
 vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

4 Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung


4.1 Die Fotografin Nicole Quaritsch liefert ihre Arbeiten binnen 3-4 Arbeitswochen aus.
 Durch Stoßzeiten/ Krankheit kann es zu Verzögerungen kommen. Diese betriebsbedingten
 Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, 
 von Verzögerungen seitens des Fotolabors oder dessen Transportfirma etc. Stellen
 keinen Reklamationsgrund dar. Nicole Quaritsch haftet für Fristüberschreitung
 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sämtliche Arbeiten werden von der 
Fotografin mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt oder
 an andere Firmen weitergegeben.

Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln
 müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine 
Anerkennung ist jedoch nur bei Vorlage der beanstandeten Arbeit möglich.


4.2 Es gelten die Preise und Leistungen der aktuellen Preisliste. Abweichungen von der Bildpreisliste sind schriftlich festzuhalten. Nach der Bildbearbeitung stellt die 
Fotografin dem Auftraggeber seine Bilder in einer passwort-geschützten Online-
Galerie über den Drittanbieter „Picdrop“ (www.picdrop.com) zur Ansicht und 
 Auswahl für 14Tage zur Verfügung.

Der Auftraggeber hat nun 2 Wochen Zeit (Zeitraum ab
 Benachrichtigung des Auftraggebers mit Passwort zur Ansicht der Online-Galerie)
 seine Lieblingsbilder in Anzahl der vertraglich vereinbarten Menge (je nach Leistungspaket - siehe Vertragsvereinbarung) auszuwählen und Bestellungen von
 ggf. Fotoabzügen, Fotoalben und weiteren Wunschprodukten aus dem aktuellen
 Angebot von Nicole Quaritsch zu tätigen. Nachdem die Auswahl getroffen wurde,
 ist die Zahlung per Überweisung fällig. 



Die Fotografin verpflichtet sich, den Auftrag nach Zahlungseingang 
 schnellstmöglich zu bearbeiten, die getroffene digitale Bildauswahl des Kunden
 für den Download zu aktivieren und diverse bestellte Fotoprodukte zu bearbeiten
 und in Auftrag zu geben, sowie die gelieferten Produkte nach deren erhalt an den
 Auftraggeber zu versenden.


4.3 Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography) wird den erteilten Auftrag 
sorgfältig ausführen.


Die Fotografin ist berechtigt den Auftrag - zur Gänze oder zum Teil - auch durch 
Leistungen von Dritten (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner
 keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der 
urchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die 
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-
technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen
 als solche keinen Mangel dar.

Bei sehr hohem Arbeitsaufwand behält sich die Fotografin vor, externe Anbieter zur Bildbearbeitung hinzu zu ziehen, damit die Kunden in der angegeben/ vereinbarten Zeit ihre fertigen Bilddateien erhalten. Mit folgenden Drittanbietern arbeitet die Fotografin vereinzelt zusammen: Neurapix (Firmensitz/ Datenverarbeitung in Deutschland), andere Fotograf:innen innerhalb Österreichs und/ oder Deutschland. Diese Fotograf:innen erhalten nicht die Originale für ihren Dienst, sondern sog. Smart-Vorschauen (d.h. Miniatur Kopien im jpg-Format). Nähere Infos hierzu gern auf Nachfrage per Mail/ Telefon.


4.4 Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr der Fotografin, d.h. die Gefahr für 
den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst auf den
 Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem 
bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.


4.5 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls
 haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


4.6 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
 von Nicole Quaritsch liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige
 Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.


4.7 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Bei eigenständigem Ausdrucken
 durch den Auftraggeber können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage 
oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht
 als erheblicher Mangel.


4.8 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
 gehaftet. Eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.


4.9 Von der Fotografin genannte Liefer-/ Leistungstermine und fristen sind nur 
Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als
 verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen
 Liefer-/ Leistungsfristen und -terminen können keine Ansprüche gegen die
 Fotografin hergeleitet werden. Die Fotografin hat die Leistung aber jedenfalls
 innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss zu erbringen.


4.10 Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der 
Vertragspartner - sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5 handelt - 
 bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
 zurück treten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch
 verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.


4.11 Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten
 Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät die Fotografin in Verzug, so gilt
 der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner der
 Fotografin nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.
 Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


4.12 Wird die für die Durchführung des Shootings vorgesehen Zeit aus Gründen, die
 die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das
 Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist
 ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auf für die Wartezeit den 
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist,
 dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
 des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadenersatz-Ansprüche geltend
 machen.


4.13 Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in
 Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive 
und nicht anschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für
 den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten
 Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist
 der in der Rechnung bzw. Im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang 
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem 
offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels
 anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige
 Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist
 der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungs-
 stücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.


4.14 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den
 Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht Teil des Angebotes bzw. Pakets ist.

5 Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung
 Archivierung


5.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative,
 Diapositive etc.) steht der Fotografin zu. Diese überlässt dem Vertragspartner 
 gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung
 erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. 


Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
 Eigentum der Fotografin.


Diapositive werden - sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist - dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und
 Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung
 gemäß Punkt 4.13 zur Verfügung gestellt.

5.2 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein 


Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 4.13 besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine 
zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende
 Auswahl und nicht sämtliche, der hergestellten Bilddateien.


5.3 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder


ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der
 Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an
 Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen
 bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten
 Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten, etc.) bzw. Bei der Anfertigung von Kopien
 digitaler Bilddateien.


5.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die 
Herstellerbezeichung bei der Art von Datenübertragung mit den Bildern 
 elektronisch verknüpft bleibt, so dass die Fotografin als Urheber der Bilder klar und
 eindeutig identifizierbar ist.


5.5 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
 archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.


5.6 Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum der Fotografin und zwar auch in dem
 Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

6 Pflichten des Vertragspartners
 



6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung 
 mitzuwirken und die Fotografin nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einhaltung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen
 Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der bildenden Kunst, 
Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einhaltung der 
Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen. Die Fotografin


gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur
 im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 4.11).

6.2 Der Vertragspartner hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos,
 insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild
 gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041
 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall
 ausdrücklicher schriftlicherZusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1)



6.3 Sollte die Fotografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
 fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er
 hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die
 auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.


6.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach
 der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht
 spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.


>>> Also, der/ die Auftraggeber von Fotoreportagen muss seine Gäste vorab 
 informieren, dass am Tag der Veranstaltung/ des Shootings/ der Geburt Bilder
 gemacht werden. Möchte ein Gast/ eine Person nicht fotografiert werden, so ist dies der Fotografin Nicole Quaritsch vor dem Shooting mitzuteilen.


Der Auftraggeber muss vorab in Erfahrung bringen, ob an dem von ihm 
 gewünschten Ort fotografiert werdend auf oder ob ein Fotografie-Verbot
 besteht. Dies ist besonders bei Standesämtern, Kirchen, Krankenhäusern, 
Geburtshäusern, besonderen Locations Outdoor etc. zu erfragen.


Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste (z.B. bei Hochzeiten
 oder sonstigen Fotoreportagen) abgelichtet werden. Nicole Quaritsch ist aber
 stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber gewünscht ist.


Alle Wünsche des Auftraggebers werden vor dem Shooting schriftlich festgehalten.
 

Nicole Quaritsch wählt die Bilder aus, die zur Vertragserfüllung geliefert werden.

7 Entgelt (Werklohn, Honorar)


7.1 Für die Herstellung der Lichtbilder und/ oder Filmaufnahmen wird ein Honorar als
 Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale erhoben. Nebenkosten
 wie Reisekosten, Spesen, Requisiten, Studiomieten etc. Sind - sofern nicht anders
 und schriftlich vereinbart - vom Auftraggeber zu tragen.


7.2 Die Fotografin hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für 
Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung
 unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte anhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus
 steht der Fotografin beim Verkauf von Lichtbildern/ Filmen ein Verkaufsentgelt und
für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung
 gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.


7.3 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)
 sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, 
 Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht
 enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen 
 überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.



7.4 Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ ohne MwSt. (USt-Befreit - Kleinunternehmer gemäß §6 Abs. 1 Z 27 UStG), sowie bei Versand der Ware
 zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von 6,00€. Beim Kauf einer "Kollektion" ist die Versand- und Verpackungspauschale bereits inkludiert.


7.5 Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.


7.6 An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir
 nicht gebunden.


7.7 Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.


7.8 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in
 seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer
 Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich 
erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle 
Nebenkosten zu bezahlen.



7.9 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

8 Zahlung


8.1 Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das
 Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel
 vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 (acht) Werktagen ab
 Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei der Fotografin zur 
 Zahlung fällig. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung der
 Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt.


8.2 Die Fotografin ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber
 die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare 
Leistungen Teilrechnungen zu legen.


8.3 Längerfristig vereinbarte Termine bedürfen zur Terminfreihaltung einer 
Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlung ist abhängig vom vereinbarten
 Shooting-Paket:


a) Geburtsfotografie: Anzahlung 400€ für Terminreservierung und/ oder 
 Rufbereitschaft


b) Babybauch-/Neugeborenenfotografie/ Wochenbettreportage/ Homestory:
 Anzahlung 200€ 

Die Grundgebühr von normalen Shootings (unter b) kann auf Wunsch auch komplett im Voraus bezahlt werden (450,00€, inkl. 200,00€ Guthaben für die ersten Lieblingsbilder. EInzelbildpreis: 40,00€/ Bilddatei in hoher Auflösung (.jpg)). Beim Grundpreis sind also 5 Lieblingsbilder im Wert von 200,00€ enthalten. Jedes weitere Bild kostet extra. Somit kann der Endpreis für jede/n Kund:in variieren.

Je nachdem wieviele Einzelbilder gekauft werden oder ob sich die Kund:in für eine Kollektion entscheiden, in welcher dann alle Bilder und weitere Produkte und Gutscheine enthalten sind. Die Kollektionen werden zum Vorteilspreis angeboten.


Diese Anzahlung/ Vorauszahlung wird bei einem durch den Auftraggeber 
verschuldetem Nichtzustandekommen des Vertrages einbehalten.


* Aktionen sind gesondert zu betrachten (da der Grundpreis stark vergünstigt ist. In diesem Fall ist er komplett im Voraus zu zahlen - als Anzahlung/ zur Terminreservierung). Fotos/ Fotoprodukte erst nach Ansicht und Auswahl/ Bestellung.


8.4 Die Fotografin ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur
 Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen 
Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge:
 Kosten, Zinsen, Hauptforderung.


8.5 Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit
 zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.


8.6 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden 
Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen
 Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem
 Zahlungsverzug verpflichtet, der Fotografin sämtliche aufgewendeten, zur 
 zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie 
 etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu renunzieren und jeden
 weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht,
 dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige 
Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.


8.7 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die
 Fotografin nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die
 Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner
 Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt
 oder von der Fotografin anerkannt wurde.


8.8 Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich
 um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.


8.9 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht 
dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt
 vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

9 Haftung



9.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
 wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre
 Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für
 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
 aus der Verletzungswesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schaden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen, oder Daten  haftet die Fotografin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 


9.2 Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten 
abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend
 unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten
 über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der
 bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einhaltung von Veröffentlichungs-
 Genehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde 
trägt die Verantwortung für die Bewertung sowie die sich aus der konkreten
 Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.


9.3 Die Fotografin verwahrt die Daten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht
 verpflichtet, von ihr aufbewahrte Daten nach einem Jahr seit Beendigung des
 Auftrags zu vernichten.


9.4 Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur
 im Rahmen der Garantieleistung der Hersteller des Fotomaterials.


9.5 Die Zusendung und Rücksendung von Dateien, Bildern und Vorlagen erfolgt auf
 Kosten und Gefahr des Auftraggebers.


9.6 Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der 
 Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.


9.7 Sollte Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography) kurzfristig ausfallen, 
 bemüht sie sich um eine/n Ersatzfotograf*in, der/ die auf eigene Rechnung seine/
 ihre Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht!

10 Gesetzliches Rücktrittsrecht



10.1 Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder
 einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen
 ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des
 Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen
Widerrufsbelehrungen für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für
 Dienstleistungsaufträge zu entnehmen. (WKO)


10.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:

- bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer - auf Grundlage
 eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung
 des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei
 vollständiger Vertragserfüllung - noch vor Ablauf der vierzehntägigen 
Rücktrittspflicht mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die 
Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;

- bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden
 oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;


- bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in
 einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der
 Lieferung entfernt wurde;


- bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger
 gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer - mit ausdrücklicher
 Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom 
 Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach 
§ 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 - noch vor Ablauf der Rücktritts-/ Widerrufsfrist mit
 der Lieferung begonnen hat.


10.3 Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der 
Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach
 dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei
 Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen
 Genehmigung der Fotografin.


10.4 Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. 
sind die Datenträger zu vernichten.

11 Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners


11.1 Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort 
nicht angenommen bzw. Die Leistungserbringung der Fotografin verzögert oder
 unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall
 ist die Fotografin berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von
 14 Tagen (vierzehn Tagen) vom Vertrag zurück zu treten oder auf Vertragserfüllung
 zu bestehen. Die Fotografin ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, 
wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung
 von 14 Tagen (vierzehn Tagen) fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen)
 verstößt. Der Vertragspartner hat der Fotografin jedenfalls den von ihm schuldhaft
 verursachten Schaden zu ersetzen.


11.2 Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten 
für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein
 Verschulden am Annahmeverzug hat der der Fotografin darüber hinaus den ihr
 durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner 
 trägt auch die Gefahr der Lagerung.


11.3 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z:B. Aus Gründen der 
 Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand
 entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.


12 Eigentumsvorbehalt



12.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum der
 Fotografin Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography). Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die
 Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.


12.2 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem
 Vertragspartner untersagt.


12.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Fotografin vor Anmeldung eines
 Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit diese unter Eigentumsvorbehalt
 gelieferte und in ihrem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.


12.4 Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist 
die Fotografin berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung
 zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.


12.5 Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein
 Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die Fotografin erklärt den Rücktritt vom 
 Vertrag schriftlich.

13 Gewährleistung


13.1 Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur 
 bei Abweichung der Fotografin vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltend-machung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im 
Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende 
Garantieversprechen werden von der Fotografin nicht übernommen. Für
 Erfüllungshandlungen der Fotografin, die auf unrichtigen oder ungenauen
 Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. Für Schäden, die durch 
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen
 werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.


13.2 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Verjährungsfrist
 für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware an den
 Vertragspartner.

Hat die Fotografin den Mangel verschuldet, kann der
 Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren ab
 Kenntnis von Schaden und Schädigen anstelle der Geltendmachung von 
Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.


13.3 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen
 (vierzehn Tagen) an die Fotografin auf deren Kosten zurückzusenden. Die
 Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften
 zu erfolgen.


13.4 Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

14 Schadenshaftung



Die Fotografin Nicole Quaritsch (Nicole Quaritsch - Photography) haftet für von ihr
 schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
 Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht fahrlässiger
 Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom Vertragspartner
 zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch eine
 Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.


15 Abtretung



Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen
 schriftlichen Zustimmung der Fotografin ganz oder teilweise auf Dritte übertragen
 oder Dritten verpfänden.


16 Erfüllungsort und Gerichtsstand



16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden
 über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.


16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
 Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das
 für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet 
 dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen 
Gerichtsstand zu klagen.


16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
 Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte
 natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


17 Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin



Die Fotografin vereinbart mit den Kund:innen persönlich - in mündlicher und
 schriftlicher Form, ob/ welche und wieviele Bilder veröffentlicht werden dürfen.
 Die Veröffentlichung erfolgt stets anonym z.B. auf der Webseite
 (www.nicolequaritsch.com), den Social Media Kanälen der Fotografin (www.instagram.com/nicolequaritsch.photographywww.facebook.com/nicole
 quaritsch.photographywww.instagram.com/geburtsfotografinwien), ist aber
 auch auf Print-Produkten wie Flyer, Visitenkarten, Plakaten, Broschüren, Foldern,
 in Magazinen/ Zeitschriften etc. Möglich. Genaueres wird in jedem Fall schriftlich
 vereinbart.


18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache


18.1 Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner aus
 dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen
 und/ oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter 
 Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen 
des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur
insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des
 Rechst des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt
 hat, entzogen wird.


18.2 Für alle gegen einen Vertragspartner der Fotografin, der im Inland seinen Wohnsitz,


gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist 
 eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen 
 Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.


18.3 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

19 Datenschutz


Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Wir verarbeiten Ihre Daten daher 
ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003).
 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
 können gespeichert werden.

Nicole Quaritsch verpflichtet sich im Rahmen des 
Auftrages bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln. 


Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags
 erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO. Eine Weitergabe der Daten
 an Dritte findet nicht statt. Sollte es aus Gründen doch stattfinden müssen, wird 
 Nicole Quaritsch sie vorher davon in Kenntnis setzen. Die Daten werden gelöscht,
sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit
 dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine
 unentgeltliche Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten des 
 Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder 
Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
 kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden: 
 foto@nicolequaritsch.com


Link zur aktuellen Fassung der WKO: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht gewerberecht/eu-dsgvo-bildverarbeitung.html

20 Salvatorische Klausel



Soweit Bedingungen der oben aufgeführten AGB ganz oder teilweise unwirksam
 sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die 
 unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

21 Schlussbestimmung


Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort
 stets der Sitz des Auftragnehmers. Durch die Auftragserteilung erkennt der 
 Auftraggeber meine Geschäftsbedingungen an.

22 Besonderes


22.1 Das Shooting findet jeweils zur vereinbarten Zeit statt. Es beginnt und endet pünktlich, es sei denn es wurde mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes
 vereinbart. Sollte das Shooting verlängert werden müssen, werden für jede 
weitere angefangene halbe Stunde 50€ (brutto) verrechnet.


Bei Geburten richtet sich der Beginn des Shootings nach Ermessen der 
Hebamme u./o. behandelnden ÄrztInnen. Die Geburtsreportage endet 1-2 Std. 
nach der Geburt, es sei denn, es wurde schriftlich anders mit dem Auftraggeber
vereinbart.


22.2 Es ist nicht gestattet, während des Shootings zu fotografieren (Kamera, Handy)
 oder zu filmen, es sei denn, es wurde anders mit der Fotografin vereinbart.


22.3 Es ist untersagt von sämtlichen Bildern auf der Homepage der Fotografin Kopien
 (Screenshots) zu machen!


22.4 Die Lichtbilder und/ oder Filmaufnahmen dürfen von der Fotografin nach Vereinbarung für Werbezwecke verwendet werden: Veröffentlichungen auf Homepage, 
 Facebook, Instagram, auch für Prints und Vervielfältigungen, Ausstellung auf 
 Messen, Zeitungsartikel, Fotografie-Wettbewerbe etc.

Copyright 2021 © Nicole Quaritsch - Photography